Brass for Jesus
Evangelische Bläserarbeit Mülsen e.V. 

Mitglied der Sächsischen Posaunenmission e.V.

 

Satzung

Präambel

Der Posaunenchor empfängt seinen Auftrag aus dem Evangelium von dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn Jesus Christus als Grundlage allen Handelns. Der Auftrag ist Dienst an den Gliedern der Gemeinde, den Mitgliedern des Chores und der Verbreitung des Evangeliums. Er hat seine besondere Gestalt im Musizieren zur Ehre Gottes.

Aufgrund dieser Präambel gibt sich der Posaunenchor folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit und Rechtsform

(1) Der seit 1983 innerhalb der ev.-luth. Kirchgemeinde Mülsen St. Niclas bestehende Posaunenchor trägt als Verein den Namen - "Brass for Jesus - Evangelische Bläserarbeit Mülsen". Sein Sitz ist Mülsen OT Mülsen St. Niclas. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V."

(2) Der Verein nimmt selbstständig seinen Dienst innerhalb und außerhalb der Kirchgemeinde Mülsen St. Niclas wahr und versteht sich als ein Teil der Arbeit dieser Kirchgemeinde.

(3) Dachverband ist die Sächsische Posaunenmission e.V.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Verkündigung des christlichen Glaubens auf der Basis des apostolischen Glaubensbekenntnisses in Musik, Wort und Tat.

(2) Der Verein sieht seine Aufgaben bei der Gestaltung von Gottesdiensten, Festen der Kirchgemeinde, diakonischen Anlässen - Gelegenheiten, zu denen der Chor gerufen wird, soweit es nicht seinem Auftrag widerspricht.

(3) Darbietung von alter und neuer Musik (insbesondere geistlicher Musik) in Feierstunden und Konzerten.

(4) Für die Erfüllung dieser Aufgaben unterstützt der Verein seine Mitglieder bei der Teilnahme an Lehrgängen, überregionalen Treffen und zentralen Veranstaltungen.

(5) Förderung von anderen Projekten, welchen dem Zweck und der Aufgabe des Vereins entsprechen.

(6) Der Verein kann zur Unterstützung der Erfüllung seiner Aufgaben verschiedene Arbeitszweige gründen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer Rücklage zur Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke zugeführt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf auch sonst keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höhere Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können aktive Chormitglieder werden, wenn sie Ziele nach §2 anerkennen. Eine Mitgliedschaft nach dem Ausscheiden aus dem Chor ist möglich.

(3) Fördernde Mitglieder können werden, wer bereits ist, die Bestrebung des Vereins ideell, finanziell oder organisatorisch zu fördern und die Ziele nach § 2 anerkennen.

(4) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) die Mitgliedschaft endet

 a) durch den Tod

 b) durch freiwilligen Austritt, mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, der dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden muss

 c) durch Ausschluss

Der Vorstand kann einem Mitglied bei offensichtlichem Desinteresse oder vereinsschädigenden Verhalten die Mitgliedschaft fristlos entziehen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Ausgeschlossene bzw. die Ausgeschlossene werden schriftlich benachrichtigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

§ 5 Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 a) die Wahl des Vorstandes

 b) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages

 c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 d) die Entgegennahme des Jahresabschlusses

 e) die Wahl des Kassenprüfers

 f) die Entlastung des Vorstandes

 g) die Änderung der Satzung

 h) die Auflösung des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann beantragen:

 a) der Vorstand

 b) ein Viertel der Mitglieder

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie ausgehändigt oder an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen zur Tagesordnung beschlussfähig. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Es wird ein Protokoll geführt, in das der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen und das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Beschlüsse zu § 6 Ziff. 1 g) und h) ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

 a) dem Vorsitzenden

 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

 c) dem Schatzmeister

 d) dem Schriftführer

 e) einem Beisitzer

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) Zu seiner Unterstützung bildet der Vorstand verschiedene Ausschüsse.

(4) Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt ihn gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Dritten gegenüber erfolgt die gesetzliche Vertretung durch ein Vorstandsmitglied.

(5) Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 8 Nutzungsrecht von Noten, Instrumenten und Proberaum

(1) Die ev.-luth. Kirchgemeinde stellt dem Verein kostenfrei die Nutzung des Gemeindehauses als Proberaum zur Verfügung. Alle bisher von der Kirchgemeinde angeschafften Noten, Instrumente und Notenständer bleiben Eigentum der Kirchgemeinde. Sie werden dem Verein kostenlos als Nutzung zur Verfügung gestellt.

(2) Im Gegenzug versieht der Verein seinen Dienst im entsprechenden Maß in der Kirchgemeinde.

(3) Bei Nichterfüllung dieser Aufgaben verliert der Verein das Recht auf die Nutzung der Noten, Instrumente, Notenständer und des Gemeindehauses.

(4) Die Entscheidung über die entsprechende Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins in der Kirchgemeinde trifft der Kirchenvorstand.

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Finanzen

(1) Die Ausgaben des Vereins werden durch die jährlichen Beiträge, die in Form einer Geldzahlung geleistet werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzulegen ist und durch Spenden und Zuschüsse gedeckt.

(2) Die Höhe der Bezuschussung aus Mitteln der Kirchgemeinde legt der Kirchenvorstand fest.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins sind die von der Kirchgemeinde überlassenen Gegenstände (vergl. § 8) der Kirchgemeinde zurückzugeben.

(2) Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung der ev.-luth. Kirchgemeinde Mülsen St. Niclas zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 05.09.2009 in Kraft.

Die Satzung wurde geändert am 24.11.2009

Satzung im PDF-Format


Monatsspruch Februar

Alles ist erlaubt - aber nicht alles nützt. Alles ist erlaubt - aber nicht alles baut auf. Denkt dabei nicht an euch selbst, sondern an die anderen.
1. Korinther 10,23-24


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