Satzung
PräambelDer Posaunenchor empfängt seinen Auftrag
aus dem Evangelium von dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn Jesus Christus
als Grundlage allen Handelns. Der Auftrag ist Dienst an den Gliedern der
Gemeinde, den Mitgliedern des Chores und der Verbreitung des Evangeliums. Er hat
seine besondere Gestalt im Musizieren zur Ehre Gottes.
Aufgrund dieser Präambel gibt sich der Posaunenchor folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit und Rechtsform
(1) Der seit 1983 innerhalb der ev.-luth. Kirchgemeinde Mülsen St. Niclas
bestehende Posaunenchor trägt als Verein den Namen - "Brass for Jesus -
Evangelische Bläserarbeit Mülsen". Sein Sitz ist Mülsen OT Mülsen St.
Niclas. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält
er den Zusatz "e.V."
(2) Der Verein nimmt selbstständig seinen Dienst innerhalb und außerhalb der
Kirchgemeinde Mülsen St. Niclas wahr und versteht sich als ein Teil der Arbeit
dieser Kirchgemeinde.
(3) Dachverband ist die Sächsische Posaunenmission e.V.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Verkündigung des christlichen
Glaubens auf der Basis des apostolischen Glaubensbekenntnisses in Musik, Wort
und Tat.
(2) Der Verein sieht seine Aufgaben bei der Gestaltung von Gottesdiensten,
Festen der Kirchgemeinde, diakonischen Anlässen - Gelegenheiten, zu denen der
Chor gerufen wird, soweit es nicht seinem Auftrag widerspricht.
(3) Darbietung von alter und neuer Musik (insbesondere geistlicher Musik) in
Feierstunden und Konzerten.
(4) Für die Erfüllung dieser Aufgaben unterstützt der Verein seine Mitglieder
bei der Teilnahme an Lehrgängen, überregionalen Treffen und zentralen
Veranstaltungen.
(5) Förderung von anderen Projekten, welchen dem Zweck und der Aufgabe des
Vereins entsprechen.
(6) Der Verein kann zur Unterstützung der Erfüllung seiner Aufgaben
verschiedene Arbeitszweige gründen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der
Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer Rücklage zur Verfolgung
satzungsmäßiger Zwecke zugeführt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf auch sonst keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig höhere Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können aktive Chormitglieder werden, wenn sie
Ziele nach §2 anerkennen. Eine Mitgliedschaft nach dem Ausscheiden aus dem Chor
ist möglich.
(3) Fördernde Mitglieder können werden, wer bereits ist, die Bestrebung des
Vereins ideell, finanziell oder organisatorisch zu fördern und die Ziele nach §
2 anerkennen.
(4) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt, mit einer Frist von 3 Monaten zum
Quartalsende, der dem Verein gegenüber schriftlich
erklärt werden muss
c) durch Ausschluss
Der Vorstand kann einem Mitglied bei offensichtlichem Desinteresse oder
vereinsschädigenden Verhalten die Mitgliedschaft fristlos entziehen. Der
Ausschluss wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der
Ausgeschlossene bzw. die Ausgeschlossene werden schriftlich benachrichtigt. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
§ 5 Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des
Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) die Entgegennahme des Jahresabschlusses
e) die Wahl des Kassenprüfers
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann beantragen:
a) der Vorstand
b) ein Viertel der Mitglieder
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder
bei seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die
Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie ausgehändigt oder an
die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde. Die
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen zur Tagesordnung
beschlussfähig. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
Es wird ein Protokoll geführt, in das der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen
und das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Für die Beschlüsse zu § 6 Ziff. 1 g) und h) ist eine Mehrheit von
3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) einem Beisitzer
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im
Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für
den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
(3) Zu seiner Unterstützung bildet der Vorstand verschiedene Ausschüsse.
(4) Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt ihn gemäß § 26 BGB
gerichtlich und außergerichtlich. Dritten gegenüber erfolgt die gesetzliche
Vertretung durch ein Vorstandsmitglied.
(5) Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder
Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand
beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 8 Nutzungsrecht von Noten, Instrumenten und Proberaum
(1) Die ev.-luth. Kirchgemeinde stellt dem Verein kostenfrei die Nutzung des
Gemeindehauses als Proberaum zur Verfügung. Alle bisher von der Kirchgemeinde
angeschafften Noten, Instrumente und Notenständer bleiben Eigentum der
Kirchgemeinde. Sie werden dem Verein kostenlos als Nutzung zur Verfügung
gestellt.
(2) Im Gegenzug versieht der Verein seinen Dienst im entsprechenden Maß in
der Kirchgemeinde.
(3) Bei Nichterfüllung dieser Aufgaben verliert der Verein das Recht auf die
Nutzung der Noten, Instrumente, Notenständer und des Gemeindehauses.
(4) Die Entscheidung über die entsprechende Wahrnehmung der Aufgaben des
Vereins in der Kirchgemeinde trifft der Kirchenvorstand.
§ 9 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
(1) Die Ausgaben des Vereins werden durch die jährlichen Beiträge, die in
Form einer Geldzahlung geleistet werden, deren Höhe
durch die Mitgliederversammlung festzulegen ist und durch Spenden und Zuschüsse
gedeckt.
(2) Die Höhe der Bezuschussung aus Mitteln der Kirchgemeinde legt der
Kirchenvorstand fest.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins sind die von der Kirchgemeinde überlassenen
Gegenstände (vergl. § 8) der Kirchgemeinde zurückzugeben.
(2) Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung der ev.-luth.
Kirchgemeinde Mülsen St. Niclas zu, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 05.09.2009 in Kraft.
Die Satzung wurde geändert am 24.11.2009
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